I. Name, Zweck und Sitz des Vereins
§ 1 Der Verein führt den Namen Frankfurter Reit- und Fahr-Club e.V. und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins ist die Förderung des Reit- und Fahrsports. Der Satzungszweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Abhaltung von geordneten Sport und Spielübungen im Rahmen des Reit- und Fahrsports, im Interesse der Allgemeinheit
b) der Durchführung von sportlichen Veranstaltungen im Rahmen des Reit- und Fahrsports, wie Turniere, Aus-, Wander- und Geländeritte etc.
c) die reiterliche Ausbildung der Jugend, hierbei gilt eine besondere Fürsorge
d) den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/-innen
e) der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder
Der Frankfurter Reit- und Fahr-Club e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
Satzungsändernde Beschlüsse, die den Zweck des Vereins betreffen, sind dem zuständigen Finanzamt bekanntzugeben.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks geht das Vereinsvermögen an den Tierschutzverein Frankfurt am Main und Umgebung von 1841 e.V. Ferdinand-Porsche-Str.2-4 in 60386 Frankfurt, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Dies erfolgt allerdings mit einer aufschiebenden Bedingung von 180 Tagen, damit diese Entscheidung durch den Vorstand bestätigt werden kann.
§ 3 Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.
§ 4 Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Mitgliedschaft
§ 5 Mitglieder des Vereins sind:
f) Ehrenmitglieder
g) Aktive Mitglieder (das sind ordentliche Mitglieder, die in der Reitanlage des Frankfurter Reit- und Fahr-Clubs den Reitsport ausüben)
h) Ordentliche Mitglieder
i) Jugendliche Mitglieder
§ 6 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellt.
Der Vorstand bzw. eine von ihm eingesetzte Aufnahmekommission entscheidet über den Antrag.
§ 7 Die aktiven und ordentlichen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, sie besitzen das aktive Wahlrecht und sind wählbar.
§ 8 Jugendliche Mitglieder können Damen und Herren unter 18 Jahren werden, die an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen. Der Vorstand, bzw. eine von ihm eingesetzte Aufnahmekommission entscheidet über den Antrag.
Sie haben kein Stimmrecht, sind nicht wahlberechtigt und nicht wählbar. Sie werden zu einer Jugendgruppe zusammengeschlossen und wählen jeweils bis zum 15.03. des Jahres einen fünfköpfigen Ausschuss, dessen Mitglieder mindestens 15 Jahre alt sein müssen, für die Dauer von 2 Jahren zur Unterstützung des Obmanns. Die jugendlichen Mitglieder wählen einen Jugendobmann, der mindestens 18 Jahre, höchstens 25 Jahre alt sein soll, für die Dauer von 3 Jahren.
Bis zum 15.02. eines jeden Wahljahres müssen die Wahlvorschläge für den Obmann dem Vorstand zur Genehmigung vorgelegt worden sein.
Der Jugendobmann ist Mitglied des Vorstandes.
§ 9 Ehrenmitglieder werden durch einstimmigen Beschluss aller an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder des Ausschusses (siehe §16) ernannt. Die Ernennung ist nur zulässig, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt war. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes und sind von allen Beiträgen befreit.
§ 10 Die aktiven, ordentlichen und jugendlichen Mitglieder bezahlen einen jährlichen Beitrag, der am 01.02. eines jeden Kalenderjahres fällig ist. Die Höhe des Beitrages wird alljährlich für das kommende Jahr bis zum 01.September auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss des Ausschusses (siehe §16) festgesetzt. Der Ausschuss ist ermächtigt auf Vorschlag des Vorstandes Umlagen zu beschließen. Neu eintretende Mitglieder zahlen ein vom Ausschuss festzusetzendes Aufnahmegeld.
Die aktiven, ordentlichen und jugendlichen Mitglieder sind verpflichtet, im Kalenderjahr eine festgelegt Anzahl von Arbeitsstunden für den Verein zu leisten. Die geleisteten Stunden werden vom Vorstand oder einer beauftragten Person per Unterschrift bestätigt. Arbeitsstunden können an offiziellen Arbeitseinsätzen, Veranstaltungen oder nach Auftrag durch den Vorstand oder einer beauftragten Person abgeleistet werden. Nicht erbrachte Arbeitsstunden müssen durch die Zahlung eines Geldbetrages je nicht geleisteter Arbeitsstunde abgegolten werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Mitglieder, die das 14.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Mitglieder die das 65. Lebensjahr vollendet haben sowie Mitglieder mit einem Grad der Behinderung von 50% oder mehr. Des Weiteren sind von dieser Regelung die Mitglieder des Vorstandes ausgenommen. Die Anzahl der Arbeitsstunden und die Höhe des zu zahlenden Betrages für nicht geleistete Stunden wird alljährlich für das kommende Jahr bis zum 01. September auf Vorschlag des Vorstandes durch den Beschluss des Ausschusses (s.§16) festgesetzt.
§ 11 Die Mitglieder erhalten ein Clubzeichen, für das der Selbstkostenpreis zu entrichten ist. Es ist nicht übertragbar und im Falle des Ausscheidens aus dem Verein unaufgefordert dem Sekretariat zurückzugeben; der gezahlte Betrag wird nicht zurückerstattet.
§ 12 Die Mitgliedschaft erlischt:
j) durch Tod
k) durch freiwilligen Austritt, der dem Sekretariat schriftlich bis zum 30.09. mitgeteilt sein muss; bei späterer Abmeldung ist der Jahresbeitrag auch für das folgende Jahr zu zahlen.
l) durch Ausschluss. Dieser erfolgt durch Beschluss des Ausschusses auf Vorschlag des Vorstandes.
1. Wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Aufforderung mit seinem Jahresbeitrag bis zum 30.November im Rückstand bleibt. Die Verpflichtung des Mitgliedes zur Zahlung des Beitrages für das laufende Jahr wird davon nicht berührt.
2. Wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt; insbesondere bei schweren Verstößen gegen die Satzung. Der Ausschluss ist dem Betreffenden durch einen Brief mitzuteilen.
III. Organe des Vereins
§ 13 Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Ausschuss
c) die Mitgliederversammlung
§ 14 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Schatzmeister, zwei bis vier weiteren Mitgliedern und dem Obmann der Jugendgruppe. Der Präsident und die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Amtszeit dauert bis zur Beendigung der 4. ordentlichen Mitgliederversammlung, in der die Wahl stattgefunden hat, mit eingerechnet. Der Vorstand hat die Leitung in allen Vereinsangelegenheiten.
Er wählt aus seiner Mitte zwei Mitglieder. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in schriftlich einzuberufenden Sitzungen mir Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitgliedern. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung für bestimmte Aufgaben Kommissionen unter Hinzuziehung von Vereinsmitgliedern bilden.
Der Vorstand verteilt die Ämter unter sich. Er kann aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Vorsitzenden wählen. Für während der Amtszeit ausscheidende Vorstandsmitglieder bestimmt der Vorstand bis zur nächsten ordentliche Mitgliederversammlung einen Vertreter.
§ 15 Der Beirat besteht aus sieben bis zehn Mitgliedern. Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Beirates während seiner Amtszeit aus, kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Vertreter ernennen.
§ 16 Vorstand und Beirat bilden gemeinsam den Ausschuss
§ 17 Die Einberufung einer Ausschusssitzung erfolgt im Auftrag des Vorstandes durch das Sekretariat. Die Einladung muss mindestens zehn Tage vorher unter genauer Angabe der Tagesordnung zur Post gegeben sein. Ausnahmen hiervon sind in dringenden Fällen mit Einverständnis des Vorstandes zulässig. Die Beschlüsse des Ausschusses erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder des von ihm mit seiner Vertretung betrauten Vorstandsmitglieds.
§ 18 Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist in den ersten vier Monaten des neuen Kalenderjahres einzuberufen. In ihr ist der Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen und über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:
a) auf Beschluss des Vorstandes
b) auf schriftlichen, von mindestens 30 Mitgliedern unterzeichneten Antrag, in dem die Gründe für die Einberufung angegeben sein müssen.
Jede Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung durch schriftliche Mitteilung jedem Mitglied bekannt zugeben. Zwischen dem Tag der Absendung (……….) und dem Tag der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Die Mitgliederversammlung beschließt über die gestellten Anträge mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.
Ausnahmen hiervon gelten nur für den Antrag auf Auflösung des Vereins und für die Satzungsänderungen.
Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur von dem Ausschuss oder von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder gestellt werden. Zu dem Beschluss der Auflösung ist es notwendig, dass in der dazu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und von diesen mindestens dreiviertel dem Beschluss zustimmen.
War die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb drei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung kann dann mit einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden die Auflösung des Vereins beschließen.
Der Antrag auf Satzungsänderung kann ebenso nur von dem Ausschuss oder von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder gestellt werden. Zur Beschlussfassung in der dazu einberufenen Mitgliederversammlung ist es notwendig dass mindestens die Hälfte anwesend ist und von diesen mindestens Dreiviertel dem Beschluss zustimmen.
War die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb drei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung beschließt dann mit einer Mehrheit von dreiviertel der Anwesenden.
§ 19 Der Mitgliederversammlung steht zu:
a) die Wahl des Präsidenten, des Vorstandes und des Beirates (s. §§ 14 u. 15)
b) die Entgegennahme der Jahresrechnung, ihre Genehmigung und die Erteilung der Entlastung des Vorstandes
c) die Wahl zweier Kassenprüfer und eines Ersatzmannes, die nicht dem Ausschuss angehören, auf die Dauer von einem Jahr
d) die Entscheidung über gestellte Anträge
e) die Abänderung der Satzung (s. §18)
f) die Auflösung des Vereins (s. §18)
§ 20 Wahlen müssen grundsätzlich geheim erfolgen, können jedoch mit Zustimmung von 90% der Anwesenden durch Zuruf erfolgen.
§ 21 Über die Vorstands- und Ausschusssitzungen sowie über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschriften sind vom Präsidenten oder seinem Vertreter sowie dem jeweils bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 22 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden.
§ 23 Das Sekretariat untersteht unmittelbar dem geschäftsführenden Vorsitzenden, sofern ein solcher bestimmt worden ist (s. §14) oder einem Vorstandsmitglied, dass hierfür vom Vorstand eingesetzt wurde.
§ 24 Schlussbestimmung. Mit Annahme dieser Satzung durch die außerordentliche Mitgliederversammlung vom 04.05.2018 tritt die bisherige Satzung vom 14.03.2014 außer Kraft.